ALLGEMEINE ANZEIGENBEDINGUNGEN 

 

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH: 

1.1.  Diese Allgemeinen Anzeigenbedingungen (AGB-Anzeigen) gelten für alle an Schreib Was (im Folgenden kurz: Verlag) erteilten Werbe- und Anzeigenaufträge von und darüber geschlossene Verträge (im Folgenden auch kurz: Schaltaufträge) mit Kunden, die keine Konsumenten im Sinne des KSchG sind, betreffend die Veröffentlichung von Einschaltungen oder Anzeigen oder sonstige Werbung oder Medienleistungen oder die Verteilung von Beilagen (im Folgenden: Schaltungen) in den oder durch die Printmedien von Schreib Was. 

1.2.  Der Verlag übernimmt die vom Kunden in Auftrag gegebenen Schaltungen gegen Bezahlung des in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Preisliste festgelegten Entgelts. 

1.3.  Die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Verlag und dem Kunden bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AGB-Anzeigen, der Preisliste in deren jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung und der Auftragsbestätigung. Diese AGB-Anzeigen gelten auch für weitere Verträge betreffend die Punkt 1.1. angeführten Leistungen zwischen dem Kunden und dem Verlag, auch wenn auf diese AGB-Anzeigen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen werden sollte. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, wenn der Kunde Unternehmer iSd KSchG ist, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verlag hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. 

1.4.  Soweit der Verlag in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten als Dienstleister für den Kunden verarbeitet, erfolgt diese Verarbeitung auf Grundlage der Allgemeinen Auftragsverarbeitungsvereinbarungen vom Verlag für Anzeigenschaltungen. 

 

2. ABLEHNUNGSRECHT VON SCHALTAUFTRÄGEN: 

2.1.  Der Verlag behält sich das Recht vor, die Annahme von Schaltaufträgen - auch einzelner Schaltungen im Rahmen eines Gesamtauftrages - ohne Angabe von Gründen 

abzulehnen. 

2.2.  Der Verlag kann unabhängig davon - auch betreffend schon rechtsverbindlich angenommener Schaltaufträge - vom Schaltauftrag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form der Schaltung zurücktreten, wenn die Schaltung dem Verlag nicht zumutbar ist und der Verlag die die Unzumutbarkeit begründenden Umstände nicht bereits bei Zustandekommen des Vertrages bekannt waren. Unzumutbarkeit in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn der Inhalt der Anzeige gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten oder gegen die Blattlinie des von der Schaltung betroffenen Mediums verstößt. 

2.3.  Der Kunde wird von der Ablehnung des Schaltauftrages ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit durch den Verlag verständigt. Dem Kunden erwachsen im Falle einer derartigen Ablehnung keine Ansprüche gegenüber dem Verlag. 

 

3. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

3.1.  Soweit sich aus der jeweiligen Preisliste nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, sind Angebote des Verlages freibleibend und jederzeit bis zum Zustandekommen des Vertrages widerrufbar. 

3.2.  Die Annahme eines vom Kunden erteilten Schaltauftrages seitens Verlages erfolgt durch Auftragsbestätigung durch den Verlag an den Kunden. 

3.3.  Gibt die Auftragsbestätigung des Verlages den vom Kunden erteilten Schaltauftrag nicht richtig wieder, hat der Kunde innerhalb von 3 Werktagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung dies schriftlich unter Angabe der unzutreffenden Punkte zu rügen, wobei die Rüge an den Verlag zu richten ist. Ansonsten ist der Schaltauftrag laut Auftragsbestätigung verbindlich. Beträgt der Zeitraum zwischen Übermittlung der Auftragsbestätigung einerseits und dem Anzeigenannahmeschluss andererseits weniger als 3 Werktage, so wird vom Verlag eine Rügefrist in der Auftragsbestätigung definiert. Der Kunde wird in der Auftragsbestätigung auf die Wirkung seines Verhaltens hingewiesen. 

 

4. RÜCKTRITT VOM VERTRAG UND VORZEITIGE BEENDIGUNG DES VERTRAGES: 

4.1.  Der Verlag ist bei Verzug des Kunden berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 918 ABGB, vom Schaltauftrag hinsichtlich der noch nicht veröffentlichten Schaltungen zurückzutreten. Die Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ist jedenfalls angemessen. 

4.2.  Unabhängig davon ist der Verlag berechtigt, einen Schaltauftrag durch einseitige Erklärung vorzeitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu beenden oder davon zurückzutreten, insbesondere wenn (i) die Ausführung der vom Verlag geschuldeten Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird, (ii) das Medium, für das ein Schaltauftrag erteilt wurde, eingestellt wird; (iii) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des Verlages weder Vorauszahlungen noch eine sonstige taugliche Sicherheit leistet; (iv) der Kunde offene Zahlungen trotz erfolgter Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und unter Androhung der vorzeitigen Auflösung des Schaltauftrages entweder zur Gänze oder auch nur zum Teil nicht leistet. 

 

5.DURCHFÜHRUNG VON SCHALTAUFTRÄGEN: 

5.1.  Schaltungen erfolgen ausschließlich entsprechend den in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Formaten, den dort angegebenen Preisen sowie den dort beschriebenen technischen und sonstigen Vorgaben. Eine Schaltung ist nur im Rahmen der vorgegebenen technischen Standards möglich und geschuldet. 

5.2.  Der Verlag ist nach freiem Ermessen berechtigt, die von ihm geschuldeten Leistungen entweder selbst auszuführen oder sich bei der Leistungserbringung Dritter zu bedienen oder einzelne oder alle Rechte und Pflichten aus dem Schaltauftrag an Dritte zu übertragen.

 5.3.  Der Verlag schuldet die Veröffentlichung der Schaltungen im vom Schaltauftrag umfassten Medium. Ein bestimmter mit der Schaltung verbundener Erfolg wird vom Verlag nicht geschuldet, insbesondere nicht, dass eine bestimmte Zahl an Sichtkontakten oder eine bestimmte Auflage tatsächlich erzielt wird. Angegebene Reichweiten und/oder Auflagenzahlen dienen lediglich zu Informationszwecken und sind nicht Bestandteil der vom Verlag geschuldeten Leistung. Wurde bei Printmedienwerbung einem Schaltauftrag ausdrücklich - und vom Verlag schriftlich bestätigt - eine bestimme Auflage als Leistungsbestandteil zu Grunde gelegt, ist die Leistung vom Verlag in quantitativer Hinsicht als erbracht anzusehen, wenn mindestens 75 Prozent der den Schaltauftrag betreffenden kalkulierten Auflage ausgeliefert wird. 

5.4. Vereinbarte Erscheinungstermine sind grundsätzlich nur Cirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart wurden. Wurde kein bestimmter Fixtermin zur Vornahme der Schaltung ausdrücklich vereinbart und die Gültigkeit des Schaltauftrages von einem bestimmten Erscheinungstermin abhängig gemacht, so erfolgt die Schaltung nach Wahl des Verlages unter Berücksichtigung der dem Schaltauftrag entsprechenden freien Werbeflächen oder Kapazitäten. Der Verlag behält sich ein Schieberecht betreffend Schaltungen ausdrücklich vor. 

5.5. Änderungen oder Kürzungen, die den Zweck der Schaltung nicht wesentlich beeinträchtigen, behält sich der Verlag vor. Der Verlag behält sich zudem vor, Texte in den Schaltungen nach den Regeln der neuen Rechtschreibung zu setzen/abzuändern. Der Verlag ist überdies berechtigt, die vom Verlag auf Grund eines Schaltauftrages zu erbringende vertragliche Leistung einseitig abzuändern oder von dieser abzuweichen, wenn die Änderung und/oder Abweichung dem Kunden zumutbar ist, insbesondere weil die Änderung geringfügig und sachlich unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Derartige Änderungen gelten nicht als Abweichung von der vom Verlag geschuldeten Leistung.

5.6. Bei telefonisch erteilten Schaltaufträgen oder telefonisch veranlassten Änderungen erfolgt 

die Schaltung gemäß den beim Verlag in diesem Zusammenhang angefertigten Notizen. 

5.7. Ein Konkurrenzausschluss kann nicht zugesagt werden und wird vom Verlag auch nicht 

geschuldet.

5.8. Der Verlag kann dem Kunden vor Veröffentlichung der Schaltung(en) Probeabzüge 

übermitteln, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Wird ein Probeabzug übermittelt, hat der Kunde den Probeabzug zu genehmigen oder schriftlich und begründet innerhalb der vom Verlag dazu gesetzten Frist Einwände zu erheben. Die Genehmigungsfrist wird in Relation zum Anzeigenschlusstermin vom Verlag festgelegt. Werden seitens des Kunden innerhalb Genehmigungsfrist beim Verlag einlangend keine begründeten und schriftlichen Einwände erhoben, so gilt die Genehmigung zum Druck entsprechend dem zuletzt übermittelten Probeabzug als erteilt, worauf der Kunde bei Übermittlung des Probeabzuges gesondert hingewiesen wird. 

5.9. Der Verlag ist unbeschadet der Pflicht des Kunden gemäß Punkt 7.3. berechtigt, Schaltungen entsprechend den presserechtlichen Vorschriften für entgeltliche Ankündigungen, Empfehlungen und Berichte zu kennzeichnen oder eine unzureichende Kennzeichnung zu adaptieren; dies wird vom Kunden zustimmend zur Kenntnis genommen. 

5.10.Der Verlag ist nicht verpflichtet, die dem Schaltauftrag zu Grunde liegenden Unterlagen oder Druckunterlagen länger als drei Monate nach Vornahme der letzten Schaltung eines einheitlichen Schaltauftrages aufzubewahren. 

 

6.PLATZIERUNG:

6.1. Platzierungswünsche des Kunden sind für den Verlag nur im Falle einer ausdrücklichen 

diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung bindend.

6.2. Für die Veröffentlichung von Schaltungen an einer bestimmten Platzierung ist ein 

Zuschlag gemäß Preisliste zu bezahlen. Der Platzierungszuschlag wird vom Grundpreis 

errechnet und nicht von einem allenfalls rabattierten Preis.

6.3. Wurde die Anzeige vereinbarungsgemäß gestaltet und platziert, so kann aus der 

textlichen und grafischen Gestaltung der restlichen Seite außerhalb der Anzeige selbst, der gegenüberliegenden Seite und sonstiger Seiten keine mangelhafte Vertragserfüllung abgeleitet werden. Das gilt auch für Beilagen Dritter. 

 

7.INHALT DER SCHALTUNGEN UND BESONDERE PFLICHTEN DES KUNDEN:

7.1. Der Verlag ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Schaltungen des Kunden auf allfällige Rechtsverstöße zu prüfen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, den Kunden auf eine allfällige durch eine Schaltung bewirkte oder drohende Rechtsverletzung hinzuweisen. Gelangt der Verlag in Kenntnis einer Rechtsverletzung, so ist der Verlag jedenfalls berechtigt, von der Erfüllung des betreffenden Schaltauftrages Abstand zu nehmen, ohne dass sich dadurch das vom Kunden zu bezahlende Entgelt mindern würde, oder rechtlich notwendige Anpassungen auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden vorzunehmen.

7.2. Für den Inhalt und die Gestaltung sowie die Gesetzmäßigkeit der Inhalte der jeweiligen 

Schaltungen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Dies gilt auch für Werbemittel, die von Verlag auf Wunsch des Kunden erstellt oder beigeschafft wurden. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Schaltauftrages entweder vom Kunden beigestellten oder vom Verlag über Wunsch des Kunden beschafften oder erstellten Unterlagen, Daten und Werbemittel auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter sowie auf deren lauterkeitsrechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Die lauterkeitsrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder sonstige rechtliche Prüfung von Werbemitteln, die vom Verlag auf Wunsch des Kunden erstellt oder beigeschafft werden, ist nicht Teil des Schaltauftrages. Der Kunde garantiert (§ 880a ABGB) gegenüber dem Verlag, dass die Schaltungen weder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen noch durch sie Rechte Dritter nicht verletzt werden und dass der Kunde über alle für den erteilten Schaltauftrag erforderlichen Rechte von sämtlichen Inhabern von Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeit- und sonstigen Rechten an den von ihm bereitgestellten Werbemitteln verfügt. Der Kunde darf dem Verlag nur Unterlagen zur Verfügung stellen, an denen er über entsprechende Verfügungsrechte verfügt. 

Der Kunde garantiert (§ 880a ABGB), den Verlag über erste Aufforderung von allen Nachteilen freizuhalten, die dem Verlag durch die von Kunden beauftragten Schaltungen entstehen. Er ist insbesondere verpflichtet, dem Verlag sämtliche Verfahrenskosten der Streitteile, vor allem die Kosten eines gerichtlichen Entgegnungsverfahrens und die daraus resultierenden Strafen zu ersetzen, die Kosten allfälliger Entgegnungen nach der aktuellen Preisliste zu bezahlen und den Verlag hinsichtlich aller wettbewerbs-, urheber-, persönlichkeits-, verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen, die den Verlag aufgrund eines Schaltauftrages treffen können, schadlos zu halten. 

7.3. Der Kunde ist unabhängig von der Kennzeichnungspflicht der Anzeige gemäß Punkt 5.9. dieser AGB-Anzeigen für die Einhaltung der für die von ihm beauftragten Schaltungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorgaben und Kennzeichnungspflichten - wie beispielsweise bei Anbot gewerblicher Dienstleistungen die gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung seines Unternehmens gem. § 63 GewO - alleine verantwortlich und darf nur solche Schaltungen in Auftrag geben, welche diesen Kriterien gerecht werden. 

 

8.BESONDERHEITEN BEI NICHT VOM VERLAG ERSTELLTEN ODER EINGEHOLTEN WERBEMITTELN: 

8.1. Die Werbemittel (Beilagen, Druckunterlagen etc.) sind - sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird - vom Kunden fristgerecht, vollständig, formatgerecht beizubringen.

8.2. Bei verspäteter Anlieferung der Werbemittel durch den Kunden ist der Kunde - sofern die Durchführung der Schaltung in Anbetracht des Anzeigenschlusses überhaupt noch möglich ist – verpflichtet, dem Verlag die dadurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. 

8.3. Bei nicht formatgerecht vom Kunden beigestellten Werbemitteln behält sich der Verlag das Recht vor, diese entsprechend anzupassen und dem Kunden den dabei anfallenden Aufwand zu verrechnen oder aber den Schaltauftrag nicht durchzuführen, bis der Kunde formatgerechte Werbemittel zur Verfügung stellt. Der Anspruch des Verlages auf Bezahlung des vereinbarten Entgeltes bleibt davon unberührt. 

8.4.  Die Kosten für Änderungen oder Bearbeitungen der vom Kunden zur Verfügung gestellten Werbemittel durch den Verlag, die zur Vornahme der Schaltung erforderlich oder zweckdienlich sind oder vom Kunden gewünscht werden, hat der Kunde zusätzlich nach Aufwand zu bezahlen. 

8.5.  Für die Eignung vom Kunden beigebrachter Druckunterlagen und inhaltliche Fehler beigebrachter Druckunterlagen übernimmt der Verlag keine Haftung. Auch besteht keine Prüf- und/oder Hinweispflicht für diese Druckunterlagen. Für Fehler bei der elektronischen Übertragung oder bei einer Konvertierung ist der Verlag nicht verantwortlich. 

8.6.  Sind etwaige Mängel der von Kunden beigestellten Druckunterlagen oder sonstigen Werbemitteln nicht vor Drucklegung offenkundig erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich, so liegt auch bei ungenügendem Abdruck keine Schlechterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Schaltauftrages durch den Verlag vor. 

 

9. BESONDERHEIT BEI VON IM AUFTRAG DES KUNDEN VOM VERLAG ERSTELLTEN ODER EINGEHOLTEN WERBEMITTELN: 

9.1.  Die Erstellung oder Beschaffung von Werbemitteln ist nicht Gegenstand des Schaltauftrages. Wünscht der Kunde die Erstellung oder Beischaffung der für einen Schaltauftrag erforderlichen Werbemittel durch den Verlag, so hat der Kunde den Verlag eigens damit zu beauftragen, wobei der Kunde dem Verlag dafür über das Entgelt für den Schaltauftrag hinaus ein gesondertes Entgelt für die Beischaffung oder Erstellung der bestellten oder für die Vornahme der Schaltung erstellten Werbemittel zu bezahlen hat. Jedenfalls hat der Kunde dem Verlag die ihm erwachsenden Kosten und Auslagen für die Herstellung oder Beischaffung von Druckvorlagen oder Fotos zu ersetzen. 

9.2.  Der Verlag wird dem Kunden vor Durchführung des Schaltauftrages vom Verlag eingeholte oder erstellte Werbemittel zur Genehmigung übermitteln und dazu eine angemessene Frist in Relation zum vereinbarten Erscheinungstermin setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch des Kunden, gelten die Werbemittel als genehmigt und können zur Schaltung herangezogen werden. Der Kunde wird bei Übermittlung der Werbemittel zur Genehmigung auf die Rechtswirkungen seines Verhaltens hingewiesen. 

9.3.  Sofern der Verlag nach den Wünschen des Kunden Werbemittel gestaltet oder beischafft und seitens des Verlages entweder dafür kein gesondertes Entgelt dafür verrechnet wird oder - auch im Fall entgeltlicher Werbemittelherstellung oder -beischaffung durch den Verlag - wenn keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über den Umfang der Verwertungsrechte des Kunden betreffend die Werbemittel getroffen wird, dürfen solcherart vom Verlag gestaltete oder beigeschaffte Werbemittel ausschließlich zur Veröffentlichung in Medien des Verlages oder seiner Kooperationspartner im Rahmen von Schaltaufträgen des Kunden in diesen Medien verwendet werden. Der Kunde erhält darüber hinaus mangels ausdrücklicher anderer schriftlicher Vereinbarung keinerlei Verwertungsrechte, die über die Verwendung des vom Verlag erstellten oder beigeschafften Werbemittels in den Medien des Verlags oder dessen Kooperationspartner im Rahmen von Schaltaufträgen des Kunden in diesen Medien hinausgehen. 

 

10.GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ: 

10.1. Gewährleistungsansprüche von Kunden sind - soweit sie im Folgenden nicht überhaupt 

ausgeschlossen werden - bei sonstigem Verlust von Gewährleistungsansprüchen innerhalb von 5 Werktagen nach dem Erscheinungstermin schriftlich und begründet beim Verlag anzumelden; die Frist wird nur gewahrt, wenn die Mängelrüge innerhalb der angeführten Frist beim Verlag einlangt. 

10.2. Von der Gewährleistung des Verlages für Schaltaufträge ausgeschlossen sind Mängel, die auf nicht vom Verlag bewirkte Anordnung oder auf vom Kunden bereitgestellte oder vom Verlag im Auftrag des Kunden eingeholte oder erstellte Werbemittel zurückzuführen sind; der Ausschluss von der Gewährleistung gilt ebenso, wenn vom Kunden beigestellte Werbemittel nicht den vereinbarten technischen Vorgaben entsprechen oder der Kunde Werbemittel nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig und/oder nicht formatgerecht zur Verfügung gestellt hat. 

10.3. Für Fehler, die den Zweck der betreffenden Schaltung nicht wesentlich beeinträchtigen, wird nicht gehaftet und auch keine Gewähr geleistet. 

10.4. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des Verlages ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Erfüllungszeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen. 

10.5. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden besteht ausschließlich bei krass grober Fahrlässigkeit des Verlages oder seiner Erfüllungsgehilfen, die vom Kunden nachzuweisen ist; Ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Kunden ist mit dem Auftragswert begrenzt. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen (insbesondere Mängelfolgeschäden etc.). 

10.6. Allfällige Schadenersatzansprüche sind vom Kunden bei sonstigem Verfall des Anspruchs innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und innerhalb von einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen.

 

11.KONTAKTAUFNAHME ZU WERBEZWECKEN: 

Der Verlag darf den Kunden bis auf jederzeitigen Widerruf unabhängig vom aufrechten Bestand eines Vertrages über einen Anzeigenauftrag unter Verwendung der vom Kunden angegebenen Kontaktinformationen (Firmenbezeichnung, Name, Ansprechpartner/in, Anschrift, E-Mail-Adresse[n], Telefonnummer[n], Berufs- bzw. Branchenzugehörigkeit) per Telefon, SMS, Brief oder E-Mail zu nachfolgenden Zwecken kontaktieren: 

– Kundengewinnung und Kundenrückgewinnung in Bezug auf Anzeigenaufträge oder Werbekooperationen in Bezug auf Print- und Onlinemedien (inkl. Social-Media-Auftritte) vom Verlag.

- Durchführung von Kundenzufriedenheitsbefragungen 

- Einladung zu Kundenincentives und Übermittlung von Imagewerbung betreffend die Print- und Onlinemedien (inkl. Social-Media-Auftritte) vom Verlag

- Hinweis auf Aktionen, Vorteilsangebote, Gewinnspiele und Sonderthemen der Print- und Onlinemedien vom Verlag 

- Einladung zu und Hinweis auf Events, die entweder vom Verlag veranstaltet werden oder an deren Durchführung der Verlag als Kooperations- oder Werbepartner mitwirkt.

 

12.ZAHLUNGSKONDITIONEN: 

12.1.  Wird in der Preisliste nichts anderes angeführt, so handelt es sich bei den angeführten 

Preisen um Nettopreise excl. USt und excl. einer allfälligen Werbeabgabe. Der Verlag behält sich vor, nicht eingehobene Werbeabgaben nachzuverrechnen, wenn die Steuerbehörde eine derartige Abgabe einfordert.

12.2.  Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig und mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung ohne Abzug zu begleichen.

12.3. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Wochen werden Verzugszinsen in der Höhe von 10 Prozent p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie vorprozessuale Mahnkosten in Höhe von €12,- pro Mahnschreiben verrechnet. Bedient sich der Verlag zur Hereinbringung von fälligen Entgelten eines Inkassobüros, ist der Kunde verpflichtet, die durch das Inkassobüro erwachsenden Eintreibungskosten zu begleichen. Kostenerstattungsansprüche des Verlages infolge Einschaltung von Rechtsvertretern oder gerichtlicher Betreibung bleiben davon unberührt und fallen dem Kunden zur Last. 

12.4.Der Verlag behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Der Verlag ist bei Verschlechterung der Bonität des Kunden oder Zahlungsverzug auch nur mit Teilzahlungen berechtigt, selbst während der Laufzeit eines Schaltauftrages das Erscheinen weiterer Schaltungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung eines im Verhältnis zum Schaltauftrag angemessenen Betrages und/oder von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.

12.5. Bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des Auftraggebers entfällt ein gewährter Rabatt. 

 

13.BESONDERHEITEN BEI SCHALTAUFTRÄGEN ÜBER EINEN LÄNGEREN ZEITRAUM, RABATTVEREINBARUNGEN UND VERBRAUCH VON SCHALTGUTHABEN: 

13.1. Schaltaufträge über einen längeren Zeitraum im Sinne dieser Bestimmung liegen vor, wenn (i) der Schaltauftrag des Kunden Schaltungen in mehr als einer Ausgabe eines Mediums umfasst und die Schaltungen nicht schon durch den Schaltauftrag nach Preis sowie Format und Medien ausdrücklich fixiert sind; oder (ii) der Kunde ein Guthaben für nicht bereits von vorne herein nach Anzahl, Preis, Format und Medien ausdrücklich fixierte Schaltungen erhält; oder (iii) der Kunde sich verpflichtet, in einem bestimmten Zeitraum Schaltungen zu tätigen, wenn diese Schaltungen nicht bereits von vorne herein nach Anzahl, Preis, Format und Medien ausdrücklich fixiert sind. 

13.2. Bei Schaltaufträgen über einen längeren Zeitraum sind Änderungen in der Preisliste auch für laufende Verträge verbindlich, und zwar für alle Schaltungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderung vom Kunden in Auftrag gegeben werden. 

13.3. Der Verlag und der Kunde sind berechtigt, Schaltaufträge über einen längeren Zeitraum, die für unbestimmte Zeit eingegangen wurden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen aufzulösen. Dieses Kündigungsrecht kommt dem Verlag - nicht aber dem Kunden - mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung auch bei befristeten Verträgen zu. Das Recht auf vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. 

13.4.Werden vom Kunden tarifmäßig vorgesehene oder vereinbarte Nachlässe beansprucht, so sind die diesbezüglichen Schaltaufträge mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung innerhalb jenes Kalenderjahres, auf das sich die Rabattvereinbarung oder der Rabatt beziehen, abzuwickeln.

13.5.Werden im Hinblick auf einen gewährten oder vereinbarten Rabatt zusammenhängende Schaltaufträge ohne Verschulden des Verlages nicht erfüllt oder nicht innerhalb des in Punkt 14.4. definierten Zeitraumes abgewickelt, so hat der Kunde dem Verlag (i) den Differenzbetrag zwischen dem gewährten Nachlass und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass - sofern ein solcher entweder vereinbart wurde oder sich aus der Preisliste ergibt - oder (ii) andernfalls die Differenz zum Preis laut Preisliste zu vergüten. 

13.6.Anzeigenguthaben sind vom Kunden mangels ausdrücklicher anderer schriftlicher Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Zustandekommen der zu Grunde liegenden Vereinbarung zu verbrauchen. Mangels ausdrücklicher anderer schriftlicher Vereinbarung verfallen nicht innerhalb dieser Zeitspanne verbrauchte Anzeigenguthaben. Der Kunde wird vom Verlag rechtzeitig vor Eintritt der Präklusionsfolge zum Verbrauch eines noch bestehenden Guthabens aufgefordert.

13.7.Hat sich der Kunde in einem Schaltauftrag oder Rahmenvertrag verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne Schaltungen entweder (i) nach Wert oder (ii) nach Format und Medien definierten Umfang vorzunehmen und unterbleibt die Abwicklung der Schaltungen ohne Verschulden des Verlages, hat der Verlag dennoch Anspruch auf das volle ungeminderte Entgelt.

 

14. KOMMUNIKATION ZWISCHEN DEN VERTRAGSTEILEN:

14.1.Die Kommunikation zwischen dem Verlag und dem Kunden während der laufenden 

Vertragsbeziehung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Der Kunde stimmt in diesem Zusammenhang insbesondere der elektronischen Übermittlung von Rechnungen von vertragsbezogener und rechnungsbezogener Kommunikation an die dem Verlag zuletzt als aktuell bekannt gegebene E-Mail Adresse zu. Der Kunde ist daher verpflichtet, diesen E-Mail Account regelmäßig, jedenfalls zumindest jedoch alle zwei Werktage, abzurufen.

14.2.Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Kundendaten, insbesondere der Zustellanschrift oder Rechnungsanschrift, der von ihm verwendeten E-Mail Adresse(n), dem Verlag umgehend schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Bei Unterlassung dieser Mitteilung gelten Erklärungen von des Verlages als dem Kunden zugegangen, sofern sie an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse oder betreffend Rechnungen und die damit zusammenhängenden Zahlungserinnerungen an die zuletzt bekannt gegebene Rechnungsanschrift versandt wurden. 

 

15.STORNIERUNG VON SCHALTAUFTRÄGEN DURCH DEN KUNDEN:

15.1. Bei Stornierung von Schaltaufträgen bis zu dem in der Preisliste für die betreffende Schaltung definierten Anzeigenannahmeschluss wird keine Manipulationsgebühr in Rechnung gestellt.

15.2. Erfolgt - bei Schaltungen in Printmedien- eine Stornierung des erteilten Schaltauftrages 

nach dem für die betreffende Schaltung maßgeblichen Anzeigenannahmeschluss bis zum Beginn der Plattenproduktion, wird ein Betrag in Höhe von 50% des Entgeltes für die stornierte(n) Schaltung(en) an Manipulationsgebühr in Rechnung gestellt. 

15.3. Nach dem Beginn der Produktion ist eine Stornierung nicht mehr möglich und ist 

jedenfalls das gesamte für den Schaltauftrag vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.

 

16.ALTERNATIVE STREITBELEGUNG

16.1. Gemäß dem Alternativen Streitbeilegungsgesetz hat der Unternehmer Verbrauchern, mit 

denen er in einer Streitigkeit keine Einigung erzielen kann, die zuständige Stelle zur alternativen Streitbeilegung mitzuteilen und weiters zu informieren, ob der Unternehmer an einem Verfahren vor der Stelle zur alternativen Streitbeilegung teilnehmen wird. 

16.2. Die für den Verlag vorgesehene AS-Stelle ist: Verein „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“ Mariahilfer Straße 103/1/18 1060 Wien office@verbraucherschlichtung.at  www.verbraucherschlichtung.or.at 

 

17. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:

17.1.Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform, dasselbe gilt für das einvernehmliche 

Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.

17.2. Soweit in diesen AGB-Anzeigen im gemeinsamen Geschäftsverkehr zwischen dem Verlag 

und dem Kunden auf das Schriftformerfordernis Bezug genommen wird, sind Mitteilungen 

per E-Mail ausreichend.

17.3.Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Verlag ist ausschließlich 

österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden in diesem Fall keine Anwendung. 

17.4. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.

17.5.Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen dem Verlag und dem Kunden 

ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Verlages örtlich und sachlich 

zuständige Gericht vereinbart.

17.6.Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen 

beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck 

nach der unwirksamen am nächsten kommt.

17.7. Alle Angaben verstehen sich vorbehaltlich Satz- und Druckfehler.